Hallo zusammen,
ich bin hier nicht die zuständige Instanz. Mein Kenntnisstand ist ja oben im Thread dargelegt und basiert auf einem E-Mail-Verkehr zwischen mir und zwei MBs (zu unterschiedlichen Zeiten). Das ist zugegebenermaßen schon etwas her, aber das BayEUG hat sich ja seit dem nicht geändert.
Das heißt, ich setze nur um, was mir mitgeteilt wurde. Wenn die Interpretation inzwischen eine andere ist, kann ich das gerne ändern.
Ich schlage euch vor, dass ihr eure Fälle bei euren MBs (oder gerne auch noch höher) zur Klärung vorlegt und mir dann die Antworten möglichst offiziell weiterleitet (also nicht unbedingt hier im Forum). Oder die MBs wenden sich direkt an mich, das macht es dann noch offizieller. Irgendwo muss ja für Bayern einheitlich fixiert sein, wie solche Fälle zu behandeln sind.
@Simon: Wenn du mir mal eine entsprechende Schullaufbahn eines Schülers schilderst, dann lege ich die gerne auch mal "meinem" MB vor.
@Markus: Das ist korrekt, da das dann zwei unabhängige Vorgänge sind. Aber die Eintragungen wären dann so meines Erachtens nicht korrekt.
Aus der ASV-Doku:
Seite Pflegearbeiten zum Schuljahresbeginn [Amtliche Schulverwaltung - Dokumentation]
Wechsel mit Wiederholung der Jahrgangsstufe (z. B. von 8 -> 8): An der abgebenden Schule liegt keine Vorrückungserlaubnis vor, Eintrag mit "Schulartwechsel" und Zusatzinfo "Pflicht". Die Doku verweist dabei auf die alte WinSD, dort wurde dieser Fall mit "B" gekennzeichnet.
Auf Seite Pflege der Schullaufbahn in den Schularten [Amtliche Schulverwaltung - Dokumentation] steht zum Buchstaben "B": "Pflichtwiederholung bei Schulartwechsel unter Anrechnung auf die Höchstausbildungsdauer" und in der Spalte als betroffener Artikel nur 55.
Bin gespannt, was sich hier ergibt.
Gruß
Stephan