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Bericht gefährdete Schüler und Hinweis im Zeugnisdialog

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Beiträge: 203
Themenstarter
(@gretchen)
Kennt sich aus
Beigetreten: Vor 19 Jahren

Hallo Stephan,

ich habe schon ein bisschen rumgesucht, aber nichts zu meinem Problem gefunden. Wenn Schüler vom Gymnasium an die Realschule wechseln ist das mit den Wiederholungen "ein weites Feld", das weiß ich schon und es gibt viele Diskussionen, was zählt und was nicht. 
Eindeutig laut BayEUG ist jedoch der Umstand, dass nach Art 53(3), 2 ein Schüler vom Gymnasium, der die 6. Klasse dort wiederholt hat, an der RS den Artikel hat und nicht wiederholen darf, wenn er innerhalb von 5 - 7 zum zweiten Mal wiederholen müsste. In der ASV haben wir auch die Artikel eingetragen, doch werden sie im NM nicht übernommen, heißt sie erscheinen nicht im Bericht gefährdete Schüler und auch nicht im Zeugnisdialog.

Was können wir tun?

Herzliche Grüße

Antwort
4 Antworten
Beiträge: 17804
Admin
(@nm-himself)
Programmiergott
Beigetreten: Vor 23 Jahren

Hallo,

das verhält sich nach meinem Kenntnisstand anders. Die zwei Wiederholungen in 5-7 sind immer schulartbezogen, d. h. die Wiederholung am Gymnasium spielt nach dem Übertritt an die Realschule keine Rolle mehr (im Bezug auf Art. 53, Höchstausbildungsdauer ist natürlich eine andere Sache). Bei uns gab es zur Klärung dieses Umstands mal ein Schreiben unseres damaligen MBs.

Begründung - wie ich finde einleuchtend - ist, dass das Durchfallen in der 6. Jahrgangsstufe nach Maßstäben des Gymnasiums geschah, wo also an den Schüler höhere Anforderungen (wie z. B. eine zweite Fremdsprache) galten. Daher darf diese Wiederholung an der Realschule NICHT angerechnet werden.

So verarbeitet auch der Notenmanager die Eintragungen.

Gruß
Stephan

Antwort
Beiträge: 97
(@becksiboy)
Bastler
Beigetreten: Vor 7 Jahren

Hallo Stephan, 

 

ich grabe diesen Post wieder aus, da wir massive Übertritte aus dem Gym an unsere RS haben und nach studieren der Gesetzestexte, Beratung mit der SL, Lesen der Erläuterungen aus Wolter Kluwer zu einer anderen Auffassung der Lage kommen.

 

Und zwar, dass bei der Anwendung von Art 53 die Wiederholungen an Gymnasien zu berücksichtigen sind (insofern sie LK nicht davon befreit hat - das ist eine KANN Regelung)

und somit wäre bei einer gepflegten ASV Einträge wie Schulwechsel Pflicht (die der NM auch übernimmt) relevant bei der Hinweisanzeige im Zeugnisdialog.

 

Wie siehst du das aktuell und planst du da dann Anpassungen?

 

Gruß

Simon

Antwort
Beiträge: 58
(@markus)
Arbeitet sich ein
Beigetreten: Vor 19 Jahren

Ich hänge mich hier mal an. Wir sehen es so wie Simon, also dass wir erst mal den Artikel setzen, und auch in den Gefährdungsmitteilungen der Artikel auftaucht, auch wenn dann im Fall der Fälle die LK vom Wiederholungsverbot befreien kann. Aber das ist ja erst hinterher, nachdem der Schüler das Klassenziel nicht erreicht hat, so dass für uns wichtig ist, dass die Eltern vorher auf das eventuelle Wiederholungsverbot hingewiesen werden. 

Mir ist in diesem Zusammenhang dann bzgl ASV - NM folgendes aufgefallen:

Trage ich in der Laufbahn der ASV die Wiederholung so ein:

"Schulartwechsel" und "Pflicht", dann taucht kein Artikel im NM auf.

Trage ich zwei Zeilen ein, also "Schulartwechsel" ohne Zusatz und "Wiederholung" und "Pflicht" in einer extra Zeile, dann taucht logischerweise der Artikel auf.

Ist das Absicht, dass der Artikel im NM nur so erscheint?

Gruß,

Markus

 

Antwort
Beiträge: 17804
Admin
(@nm-himself)
Programmiergott
Beigetreten: Vor 23 Jahren

Hallo zusammen,

ich bin hier nicht die zuständige Instanz. Mein Kenntnisstand ist ja oben im Thread dargelegt und basiert auf einem E-Mail-Verkehr zwischen mir und zwei MBs (zu unterschiedlichen Zeiten). Das ist zugegebenermaßen schon etwas her, aber das BayEUG hat sich ja seit dem nicht geändert.

Das heißt, ich setze nur um, was mir mitgeteilt wurde. Wenn die Interpretation inzwischen eine andere ist, kann ich das gerne ändern.

Ich schlage euch vor, dass ihr eure Fälle bei euren MBs (oder gerne auch noch höher) zur Klärung vorlegt und mir dann die Antworten möglichst offiziell weiterleitet (also nicht unbedingt hier im Forum). Oder die MBs wenden sich direkt an mich, das macht es dann noch offizieller. Irgendwo muss ja für Bayern einheitlich fixiert sein, wie solche Fälle zu behandeln sind. 

@Simon: Wenn du mir mal eine entsprechende Schullaufbahn eines Schülers schilderst, dann lege ich die gerne auch mal "meinem" MB vor.

@Markus: Das ist korrekt, da das dann zwei unabhängige Vorgänge sind. Aber die Eintragungen wären dann so meines Erachtens nicht korrekt.

Aus der ASV-Doku: 

Seite Pflegearbeiten zum Schuljahresbeginn [Amtliche Schulverwaltung - Dokumentation]

Wechsel mit Wiederholung der Jahrgangsstufe (z. B. von 8 -> 8): An der abgebenden Schule liegt keine Vorrückungserlaubnis vor, Eintrag mit "Schulartwechsel" und Zusatzinfo "Pflicht". Die Doku verweist dabei auf die alte WinSD, dort wurde dieser Fall mit "B" gekennzeichnet.

Auf Seite Pflege der Schullaufbahn in den Schularten [Amtliche Schulverwaltung - Dokumentation] steht zum Buchstaben "B": "Pflichtwiederholung bei Schulartwechsel unter Anrechnung auf die Höchstausbildungsdauer" und in der Spalte als betroffener Artikel nur 55.

Bin gespannt, was sich hier ergibt.

Gruß

Stephan

 

Antwort